414 Schutzmaßnahme:
Schutz durch Kleinspannung mittels SELV oder PELV

aus DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2018-10

414.1.1 Schutz durch Kleinspannung ist eine Schutzmaßnahme,
             die aus einer von zwei unterschiedlichen
             Kleinspannungssystemen besteht:

▶ SELV oder

▶ PELV.

Bei dieser Schutzmaßnahme ist gefordert:

▶ Begrenzung der Spannung in dem SELV- oder PELV-System bis zur oberen
    ELV-Grenze (Tabelle 1- unten),
    AC 50 V oder DC 120 V, und

▶ sichere Trennung des SELV- oder PELV-Systems
    von allen anderen Stromkreisen,
    die nicht SELV- oder PELV-Stromkreise sind, und
    Basisisolierung zwischen dem SELV- oder PELV-System und
    anderen SELV- oder PELV-Systemen, und

▶ nur für SELV-Systeme, Basisisolierung zwischen dem SELV-System und Erde.

ANMERKUNG Spannungsbereiche siehe Tabelle 1 unten

Tabelle 1 aus DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2018-10

 

Tabelle 1 – Spannungsbereiche
Spannungsbereiche   AC DC
Hochspannung (HV)   > 1000 V > 1500 V
Niederspannung (LV)   ≦ 1000 V ≦ 1500 V
  Kleinspannung (ELV) ≦     50 V ≦ 120 V

 

414.1.2 Die Verwendung von SELV oder PELV in Übereinstimmung mit Abschnitt 414
wird als eine Schutzmaßnahme für alle Situationen angesehen.

ANMERKUNG
In bestimmten Fällen ist in Gruppe 700 der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100)
der Wert der Kleinspannung auf einen Wert kleiner als AC 50 V bzw. DC 120 V begrenzt.

414.2 Anforderungen an den Basisschutz und an den Fehlerschutz

Das Vorsehen von Basisschutz und Fehlerschutz ist erreicht, wenn:

▶ die Nennspannung die obere Grenze des Spannungsbereichs I nicht überschreiten kann;

▶ die Versorgung aus einer der in 414.3 aufgeführten Stromquellen erfolgt, und

▶ die Bedingungen von 414.4 erfüllt sind.

ANMERKUNG 1
Wenn das System von einem System höherer Spannung versorgt wird durch Betriebsmittel,
bei denen mindestens einfache Trennung zwischen diesem System und
dem Kleinspannungssystem vorhanden ist, die aber nicht die Anforderungen für
SELV- oder PELV-Stromquellen in 414.3 erfüllen,
dann dürfen die Anforderungen für FELV angewendet werden, siehe 411.7.

ANMERKUNG 2
Gleichspannungen für Kleinspannungsstromkreise, die durch Gleichrichtergeräte
(siehe DIN EN 60146-2 (VDE 0558-2)) erzeugt werden,
erfordern einen inneren Wechselspannungsstromkreis zur Versorgung des Gleichrichters.
Die innere Wechselspannung überschreitet die Gleichspannung aus physikalischen Gründen.
Dieser innere Wechselspannungsstromkreis wird nicht als Stromkreis höherer Spannung
entsprechend diesem Abschnitt angesehen.

Zwischen inneren Stromkreisen und externen Stromkreisen höherer Spannung
ist sichere Trennung erforderlich.

ANMERKUNG 3
In Gleichspannungssystemen mit Batterien überschreiten die Lade- und Entladespannung abhängig
von der Bauart der Batterie die Nennspannung der Batterie.
Dieses erfordert keine zusätzlichen Schutzvorkehrungen zu den in diesem Abschnitt spezifizierten.
Die Ladespannung sollte abhängig von den Umgebungsbedingungen,
die in IEC/TS 61201:1992, Tabelle 1, enthalten sind, einen maximalen Wert von AC 75 V oder DC 150 V
nicht überschreiten.

414.3 Stromquellen für SELV und PELV

Die folgenden Stromquellen dürfen für SELV- und PELV-Systeme verwendet werden:

414.3.1 Ein Sicherheitstransformator in Übereinstimmung mit DIN EN 61558-2-6 (VDE 0570-2-6).
414.3.2 Eine Stromquelle, die den gleichen Grad an Sicherheit erfüllt wie ein Sicherheitstransformator nach
414.3.1 (z. B. ein Motorgenerator mit gleichwertig getrennten Wicklungen).
414.3.3 Eine elektrochemische Stromquelle (z. B. eine Batterie) oder eine andere Stromquelle,
die unabhängig von einem Stromkreis höherer Spannung ist
(z. B. Generator, der von einer Verbrennungsmaschine angetrieben wird).

414.3.4 Bestimmte elektronische Einrichtungen, die entsprechend den für sie geltenden Normen gebaut sind und
bei denen durch Vorkehrungen sichergestellt ist, dass auch bei Auftreten eines inneren Fehlers die Spannung an den
Ausgangsklemmen nicht über die in 414.1.1 festgelegten Werte ansteigen kann.
Höhere Spannungen an den Ausgangsklemmen sind jedoch zulässig, wenn sichergestellt ist,
dass im Falle des Berührens eines aktiven Teils oder im Fehlerfall zwischen einem aktiven Teil und
einem Körper, die Spannung an den Ausgangsklemmen unmittelbar auf diese oder auf niedrigere Werte herabgesetzt wird.

ANMERKUNG 1
Beispiele solcher Einrichtungen schließen Isolationsprüfgeräte und Isolationsüberwachungseinrichtungen ein.

ANMERKUNG 2
Wenn an den Ausgangsklemmen höhere Spannungen auftreten, darf eine Übereinstimmung mit diesem Abschnitt angenommen werden, wenn die mit einem Voltmeter mit einem inneren Widerstand von mindestens 3 000 Ω an den Ausgangsklemmen gemessene Spannung
innerhalb der in 414.1.1 festgelegten Grenzen liegt.

414.3.5 Ortsveränderliche Stromquellen, die mit Niederspannung versorgt sind,
z. B. Sicherheitstransformatoren oder Motorgeneratoren, müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen
der Schutzmaßnahme „Doppelte oder verstärkte Isolierung“
(siehe Abschnitt 412) ausgewählt und errichtet werden.

414.4 Anforderungen an SELV- und PELV-Stromkreise

414.4.1 SELV- und PELV-Stromkreise müssen aufweisen:

▶ Basisisolierung zwischen aktiven Teilen und anderen SELV- oder PELV-Stromkreisen und

▶ sichere Trennung von den aktiven Teilen anderer Stromkreise,
die nicht SELV- oder PELV-Stromkreise sind, durch das Vorsehen von doppelter oder verstärkter Isolierung oder
durch Basisisolierung und
Schutzschirmung für die höchste vorkommende Spannung.

SELV-Stromkreise müssen Basisisolierung zwischen aktiven Teilen und Erde haben.
Die PELV-Stromkreise und/oder Körper der durch die PELV-Stromkreise
versorgten Betriebsmittel dürfen geerdet werden.

ANMERKUNG 1
Insbesondere ist sichere Trennung notwendig zwischen den aktiven Teilen der elektrischen Betriebsmittel
wie Relais, Schütze, Hilfsschalter, und allen Teilen eines Stromkreises höherer Spannung oder
eines FELV-Stromkreises.

ANMERKUNG 2
Die Erdung von PELV-Stromkreisen kann durch eine Verbindung mit Erde oder mit einem geerdeten Schutzleiter
in der Stromquelle selbst erreicht werden.

414.4.2 Sichere Trennung der Kabel- und Leitungsanlagen von SELV- und PELV-Stromkreisen
von den aktiven Teilen anderer Stromkreise, die mindestens Basisisolierung haben müssen, darf durch eine der folgenden Anordnungen erreicht werden:

▶ Leiter von SELV- oder PELV-Stromkreisen müssen zusätzlich zur Basisisolierung
von einem nicht metallenem Mantel oder einer isolierenden Umhüllung umschlossen sein;

▶ Leiter von SELV- oder PELV-Stromkreisen müssen von Leitern der Stromkreise
mit einer höheren Spannung als die von Spannungsbereich I
durch einen geerdeten metallenen Mantel oder durch eine geerdete metallene Schirmung getrennt sein;

▶ Leiter von Stromkreisen mit einer höheren Spannung als die von Spannungsbereich I
dürfen in einem mehradrigen Kabel oder in einer anderen Gruppierung
von Leitern enthalten sein, wenn die SELV- oder PELV-Leiter für die höchste vorkommende Spannung isoliert sind;

▶ die Kabel- und Leitungsanlagen der anderen Stromkreise müssen 412.2.4.1 entsprechen;

▶ räumliche Trennung.

414.4.3 Stecker und Steckdosen für SELV- oder PELV-Systeme müssen mit folgenden
Anforderungen übereinstimmen:

▶ Stecker dürfen nicht in Steckdosen für andere Spannungssysteme eingeführt werden können;

▶ in Steckdosen dürfen keine Stecker für andere Spannungssysteme eingeführt werden können;

▶ Stecker und Steckdosen in SELV-Systemen dürfen keinen Schutzleiterkontakt haben.

414.4.4 Körper von SELV-Stromkreisen dürfen nicht mit Erde oder mit Schutzleitern oder
mit Körpern eines anderen Stromkreises verbunden werden.

ANMERKUNG
Wenn Körper von SELV-Stromkreisen mit den Körpern anderer Stromkreise entweder zufällig oder
absichtlich in Berührung kommen können, ist der Schutz gegen elektrischen Schlag nicht allein
vom Schutz durch SELV, sondern auch von den Schutzvorkehrungen der Körper der anderen Stromkreise abhängig.

414.4.5 Wenn die Nennspannung AC 25 V oder DC 60 V überschreitet oder
wenn Betriebsmittel in Wasser eingetaucht sind, muss ein Basisschutz für
SELV- und PELV-Stromkreise vorgesehen werden durch:

▶ eine Isolierung in Übereinstimmung mit Anhang A, A.1, oder

▶ Abdeckungen oder Umhüllungen in Übereinstimmung mit Anhang A, A.2.
Ein Basisschutz ist im Allgemeinen nicht notwendig bei normalen, trockenen Umgebungsbedingungen für:

▶ SELV-Stromkreise, deren Nennspannung AC 25 V oder DC 60 V nicht überschreitet;

▶ PELV-Stromkreise, deren Nennspannung AC 25 V oder DC 60 V nicht überschreitet und
deren Körper und/oder aktiven Teile durch einen Schutzleiter
mit der Haupterdungsschiene verbunden sind.

In allen anderen Fällen ist ein Basisschutz nicht gefordert, wenn die Nennspannung des
SELV- oder PELVSystems
AC 12 V oder DC 30 V nicht überschreitet.

Quelle: DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2018-10

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