ET1 / 4 "Installieren und Prüfen elektrischer Systeme"

Allgemeines

1.1 Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen

1.2 Das VDE-Vorschriftenwerk

1.3 VDE Prüf- und Zertifizierungswesen – VDE 0024

1.4 Prüfzeichen (VDE-Prüfzeichen, Zeichen mit VDE-Register-Nummer und CE-Konformitätszeichen)

1.5 Rechtliche Stellung des VDE-Vorschriftenwerks

1.6 Mensch und Elektrizität

1.7 Stromstärke und Einwirkdauer

1.8 Verhalten bei elektrischen Unfällen

1.9 Errichten elektrischer Anlagen

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1.1 Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen

Für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen sowie die Herstellung
und den Vertrieb elektrischer Betriebsmittel und Bauteile gibt es Gesetze und
Verordnungen, die eingehalten werden müssen, und verschiedene Vorschriften,
Bestimmungen, Merkblätter und Richtlinien, deren Einhaltung dringend zu
empfehlen ist.
Zu erwähnen sind dabei:

  • Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)

  • Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und
    Verbraucherprodukten (Geräte- und Produktensicherheitsgesetz – GPSG)

  • Gewerbeordnung

  • Explosionsschutzverordnung

  • VDE-Bestimmungen, herausgegeben vom VDE Verband der Elektrotechnik
    Elektronik Informationstechnik e. V. durch die DKE Deutsche Kommission
    Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE

  • DIN-Normen, herausgegeben vom DIN Deutsches Institut für Normung

  • Niederspannungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft

  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen
    Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)

  • Technische Anschlussbedingungen TAB 2019 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz,
    herausgegeben vom VDN Verband der Netzbetreiber e. V.
    beim VDEW

  • Richtlinien und Merkblätter, herausgegeben vom VDN Verband der Netzbetreiber
    im VDEW

  • Merkblätter der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine (VdTÜV)

  • Merkblätter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
    (GDV), VdS-Richtlinien

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2017

  • Unfallverhütungsvorschrift BGV A3; seit 01.05.2014 ist dies die DGUV Vorschrift
    3, herausgegeben vom der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
    e. V. (DGUV)

  • EMV-Gesetz

1.2 Das VDE-Vorschriftenwerk

Alle das VDE-Vorschriftenwerk bildenden VDE-Bestimmungen und
VDE-Leitlinien sind mit einer vierstelligen Zahl versehen.
Neuerdings werden VDE-Bestimmungen und VDE-Leitlinien auch DIN-VDE-Normen genannt.
Die erste Ziffer ist – ausgenommen
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ – eine Null.

An der zweiten Ziffer ist zu erkennen, in welche Gruppe des VDE-Vorschriftenwerks
(mit dem Fachbereich nicht identisch)
das Arbeitsergebnis gehört.

Folgende Gruppeneinteilung besteht für die zweite Ziffer:

Gruppe 0 der VDE-Vorschriften
Allgemeine Grundsätze

  • z. B. VDE 0022 (VDE 0022) „Satzungen für das Vorschriftenwerk des
    VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.“
    E-Vorschriften
    Energieanlagen
    z. B. DIN EN 61140 (VDE 0140-1) „Schutz gegen elektrischen Schlag –
    Gemeinsame Anforderungen für Anlagen und Betriebsmittel“

Gruppe 2 der VDE-Vorschriften
Energieleiter

  • z. B. DIN VDE 0281-1 (VDE 0281-1) „Starkstromleitungen mit thermoplastischer Isolierhülle für Nennspannungen bis 450/750 V“

Gruppe 3 der VDE-Vorschriften
Isolierstoffe

  • z. B. DIN VDE 60505 (VDE 0302-1) „Bewertung und Kennzeichnung von elektrischen Isoliersystemen“

Gruppe 4 der VDE-Vorschriften
Messen, Steuern, Prüfen

  • z. B. DIN VDE 0404-1 (VDE 0404-1) „Prüf- und Messeinrichtungen zum Prüfen der elektrischen Sicherheit von elektrischen Geräten“

Gruppe 5 der VDE-Vorschriften
Maschinen, Umformer

  • z. B. DIN EN 61558-1 (VDE 0570-1) „Sicherheit von Transformatoren, Netzgeräten, Drosselspulen und dergleichen“

Gruppe 6 der VDE-Vorschriften
Installationsmaterial, Schaltgeräte

  • z. B. DIN EN 60898-1 (VDE 0641-11) „Elektrisches Installationsmaterial – Leitungsschutzschalter für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke“

Gruppe 7 der VDE-Vorschriften
Gebrauchsgeräte, Arbeitsgeräte

  • z. B. DIN EN 60745-1 (VDE 0740-1) „Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge – Sicherheit“

Gruppe 8 der VDE-Vorschriften
Informationstechnik

  • z. B. DIN VDE 0832-100 (VDE 0832-100) „Straßenverkehrs-Signalanlagen“

1.3 VDE Prüf- und Zertifizierungswesen – VDE 0024

Das VDE-Prüf- und Zertifizierungsinstitut des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.
(VDE-Institut) wurde 1920 gegründet.

Das VDE-Institut hat als Einrichtung des VDE die Aufgabe, auf Antrag der Hersteller oder anderer interessierter Stellen Erzeugnisse zu prüfen und, soweit eine Zertifizierung mit VDE-Prüfzeichen oder mit VDE-Register-Nummer erfolgen soll,
die laufende Fertigung zu überwachen.

Die verschiedenen VDE-Prüfzeichen, die zulässigen Zeichen für die VDE-Register-Nummer sowie das
CE-Zeichen sind in unten stehender Tabelle dargestellt.

Veröffentlicht werden sie in einem Schriftstück des VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH, das den Titel trägt:
„PM 045 Zertifizierungszeichen, Zertifikate, Bestätigungen“.

Das Recht, ein VDE-Prüfzeichen (Tabelle unten, Lfd. Nrn. 1 bis 9) auf einem Betriebsmittel anzubringen,
wird in einem Schriftstück der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH geregelt,
das den Titel trägt: „Prüf- und Zertifizierungsordnung PM 102 der Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH (VDE-Institut).

Daraus wird deutlich, dass ein Hersteller dieses Recht erhält, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • das Erzeugnis muss den geltenden Prüfbestimmungen nach VDE entsprechen,
    was das VDE-Institut prüft
  • die Fertigungsstätten müssen so eingerichtet und geleitet werden, dass eine
    gleichbleibende Qualität der Produkte gewährleistet ist
  • das Erzeugnis muss vom Hersteller laufend durch Prüfungen auf Einhaltung
    der Prüfbestimmungen überwacht werden

 

1.4 Prüfzeichen (VDE-Prüfzeichen, Zeichen mit VDE-Register-Nummer und
CE-Konformitätszeichen) und deren Anwendung

(Quelle: PM 045 Zertifizierungszeichen, Zertifikate, Bestätigungen)

Das VDE-Prüf- und Zertifizierungsinstitut des
VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE-Institut) wurde 1920 gegründet.
Das VDE-Institut hat als Einrichtung des VDE die Aufgabe, auf Antrag der Hersteller oder
anderer interessierter Stellen Erzeugnisse zu prüfen und, soweit eine Zertifizierung
mit VDE-Prüfzeichen oder mit VDE-Register-Nummer erfolgen soll,
die laufende Fertigung zu überwachen.

Die verschiedenen VDE-Prüfzeichen, die zulässigen Zeichen für die VDE-Register-Nummer sowie das CE-Zeichen
sind in der Tabelle unten dargestellt.
Veröffentlicht werden sie in einem Schriftstück des
VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH, das den Titel trägt:
„PM 045 Zertifizierungszeichen, Zertifikate, Bestätigungen“.

Das Recht, ein VDE-Prüfzeichen (Tabelle unten, Lfd. Nrn. 1 bis 9) auf einem Betriebsmittel anzubringen,
wird in einem Schriftstück der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH geregelt, das den Titel trägt:
„Prüf- und Zertifizierungsordnung PM 102 der Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH (VDE-Institut).

Daraus wird deutlich, dass ein Hersteller dieses Recht erhält, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • das Erzeugnis muss den geltenden Prüfbestimmungen nach VDE entsprechen,
    was das VDE-Institut prüft
  • die Fertigungsstätten müssen so eingerichtet und geleitet werden, dass eine
    gleichbleibende Qualität der Produkte gewährleistet ist
  • das Erzeugnis muss vom Hersteller laufend durch Prüfungen auf Einhaltung
    der Prüfbestimmungen überwacht werden
1 Zeichen Bezeichnung Anwendung
2 VDE-Zeichen Elektrotechnische Erzeugnisse;
auch Produkte im Sinne des Geräteund
Produktsicherheitsgesetzes (GSPG)
und Medizinprodukte im Sinne des
Medizinproduktegesetzes (MPG)
3 a b VDE- GS-Zeichen Technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige
Gebrauchsgegenstände im
Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
a) Zeichen bis 20 mm Höhe
b) Zeichen über 20 mm Höhe
4 VDE-Kabelzeichen Kabel und isolierte Leitungen sowie
Installationsrohre und -kanäle
5 VDE-HARmonisierungs-Kennzeichnung Kabel und isolierte Leitungen nach
harmonisiertem Zertifizierungsverfahren
6 VDE-Kennfaden Kabel und isolierte Leitungen
7 VDE-HAR-Kennfaden Kabel und isolierte Leitungen
7 VDE-EMV-Zeichen Elektrotechnische Erzeugnisse, die den
Normen für elektromagnetische Verträglichkeit
entsprechen, auch Produkte im
Sinne des EMV-Gesetzes (EMVG)
8 IECQ-CECC-Zeichen Bauelemente der Elektronik nach
IECQ-CECC-Spezifikationen
9 ENEC-Zeichen
des VDE
Erzeugnisse nach harmonisierten Zertifizierungsverfahren
10 a b VDE-Register-
Nummer
Gutachten mit Fertigungsüberwachung
für elektrotechnische Erzeugnisse nach
VDE-/EN-/IEC-Normen, sonstigen technischen
Bestimmungen sowie etwaigen
Rechtsvorschriften hinsichtlich Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen,
Gütebewertung für Bauelemente der
Elektronik auf Basis von VDE-/EN-/IECNormen
und sonstiger technischer Bestimmungen
11 VDE-REG.-Nr. XXXX VDE-Register-
Nummer
Gutachten mit Fertigungsüberwachung
12 VDE-Register-
Nummer
Für Kabel und isolierte Leitungen sowie
Installationsrohre und -kanäle
13 CE-Konformitätszeichen Das Erzeugnis, das dieses Zeichen trägt,
entspricht den gemeinsamen Vorschriften
der EU-Länder (Europäische Norm
oder Harmonisierungsdokument)
Die VDE-Register-Nummer ist dem jeweiligen Genehmigungsausweis zu entnehmen. Die Anordnung
der Register-Nummer im Fall 10 kann variiert werden, muss jedoch in unmittelbarer
Nähe zur Grafik erfolgen.

Die VDE-Register-Nummer (Tabelle 1.2, Lfd. Nrn. 10 bis 12) kann vergeben werden,
wenn ein Erzeugnis laufend hergestellt wird und eine gutachtliche Prüfung
mit einer Überwachung der Fertigung verbunden wird.

Der Antragsteller erhält dann ein „Gutachten mit Fertigungsüberwachung“ und
darf eines von drei vorgegebenen Zeichen auf dem Betriebsmittel anbringen.

Das CE-Zeichen (Tabelle 1.2, Lfd. Nr. 13) zeigt das EC-Zeichen,
das für ein Produkt dokumentiert, dass die einschlägigen EU-Richtlinien (Europäische Normen, Harmonisierungsdokumente)
eingehalten sind.
Das CE-Zeichen wird normalerweise nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer Behörde vergeben,
sondern wird vom Hersteller oder einem in der EU ansässigen Bevollmächtigten in eigener Verantwortung angebracht.

Sowohl beim VDE-Prüfzeichen als auch bei der VDE-Register-Nummer hat das
VDE-Institut das Recht, durch Beauftragte eine Fertigungsstätte zu besichtigen,
Prüfprotokolle einzusehen und gefertigte Erzeugnisse zur Überprüfung zu entnehmen.
Das VDE-Institut hat auch das Recht, die erteilte Genehmigung zur Führung
der Zeichen wieder zu entziehen.

1.5 Rechtliche Stellung des VDE-Vorschriftenwerks

Die Einhaltung und Anwendung der VDE-Bestimmungen kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden.
Die VDE-Bestimmungen sind kein Gesetz;
sie spielen aus rechtlicher Sicht aber eine bedeutende Rolle,
da in Gesetzen und Verordnungen auf die VDE-Bestimmungen als
„anerkannte Regeln der Technik“ Bezug genommen wird.

Zu nennen sind hierbei:
• Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ( Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005

Im EnWG ist in Teil 6 „Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung“
§ 49 „Anforderungen an Energieanlagen“ festgelegt:

(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische
Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften
die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

1. Elektrizität die technischen Regeln des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.

2. Gas die technischen Regeln der deutschen Vereinigung des Gas- und Wasser faches e. V. eingehalten worden sind.

3. Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder
Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten,
ist davon auszugehen, dass die Anforderungen von Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind.

In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen,
dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

Auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
(im elektrotechnischen Bereich die VDE-Bestimmungen) wird im EnWG ausdrücklich hingewiesen.

1.6 Mensch und Elektrizität

Der elektrische Strom bewirkt beim Fließen durch den menschlichen Körper physikalische,
chemische und physiologische Wirkungen.

Physikalische und chemische Wirkungen:

• S trommarken an der Stromeintrittstelle/Stromaustrittstelle

• innere Verbrennungen, z. B. an Gelenken

• Flüssigkeitsverluste, Verkochungen

• Verbrennungen bei Lichtbogen

• Blendungen bei Lichtbogen

Physiologische Wirkungen:

• Muskelkontraktion

• Nervenerschütterungen

• Muskelverkrampfungen (Erstickungsgefahr)

• Blutdrucksteigerung

• Herzstillstand

• Herzkammerflimmern

Schon lange beschäftigen sich Mediziner und Ingenieure damit,
die Wirkungen des Stroms auf den menschlichen Körper zu analysieren und
gefährliche Grenzen aufzuzeigen.

Besonders in den letzten Jahren wurden die Untersuchungen weltweit forciert.
So hat z. B. die Arbeitsgruppe TC 64/WG 4 der IEC die Aufgabe erhalten,
die in elektropathologischer Sicht notwendigen Schutz- und Sicherheitsbedürfnisse
für Mensch und Tier zu untersuchen.

Bei diesen Untersuchungen wurden alle maßgebenden Arbeiten aus diesem Gebiet beachtet und ausgewertet,
wobei besonders die Faktoren und Größen, die die Gefährdung von Mensch und Tier bestimmen, untersucht wurden.

Einige Begriffe, die im Zusammenhang mit der Wirkung des elektrischen Stroms
auf den menschlichen Körper wichtig sind, werden nachfolgend dargestellt

(siehe DIN IEC/TS 60479-1 (VDE V 0140-479-1):2007-05 Abschnitt 3):

Längsdurchströmung
Strom, der längs durch den menschlichen Körper fließt, z. B. von einer Hand zu
den Füßen.

Querdurchströmung
Strom, der quer durch den menschlichen Körper fließt, z. B. von Hand zu Hand.

Körperinnenimpedanz
Impedanz zwischen zwei Elektroden in Berührung mit zwei Teilen des
menschlichen Körpers bei Vernachlässigung der Hautimpedanz.
Sie kann überwiegend als ohmsch angenommen werden und hängt hauptsächlich vom Stromweg ab.
Der Einfluss der Größe der Berührungsfläche ist gering.

Hautimpedanz
Impedanz zwischen einer auf der Haut aufliegenden Elektrode und
dem darunter liegenden leitfähigen Gewebe.
Sie ist abhängig von der Spannung, der Durchströmungsdauer,
der Berührungsfläche, dem Kontaktdruck, der Feuchte der Haut und dem Hauttyp.
Bei niedrigen Berührungsspannungen ändert sich die Hautimpedanz
stark mit den übrigen Einflussgrößen, bei höheren Berührungsspannungen
sinkt die Hautimpedanz beträchtlich und wird vernachlässigbar,
wenn die Haut durchschlägt.
Mit steigender Frequenz sinkt die Hautimpedanz.

 

Gesamtkörperimpedanz

Vektorielle Summe der Körperinnenimpedanz und der Hautimpedanz.
Sie besteht aus Ohm’schen und kapazitiven Komponenten. Bild weiter unten zeigt als
Beispiel die Gesamtkörperimpedanz ZT in Abhängigkeit von der Berührungsspannung
UT bei AC 50/60 Hz und trockener Haut, einem Stromweg von Hand zu Hand und
Werte, die von 5 %, 50 % und 95 % aller Menschen nicht überschritten werden.

 

Wahrnehmbarkeitsschwelle

Minimalwert des Berührungsstroms, der von einer durchströmten Person noch wahrgenommen wird.

Reaktionsschwelle

Minimalwert des Berührungsstroms, der unbeabsichtigte Muskelkontraktionen bewirkt.
Die Wahrnehmbarkeitsschwelle und die Reaktionsschwelle (Linie a in Bild unten)
hängen hauptsächlich von der Berührungsfläche, den Berührungsbedingungen
(Trockenheit, Feuchte, Temperatur) und den individuellen physiologischen Eigenschaften des Menschen ab.

 

Loslassschwelle

Maximalwert des Berührungsstroms, bei dem eine Person, die die Elektroden hält,
noch loslassen kann.
Die Loslassschwelle (Linie b in Bild unten) hängt bei Wechselstrom von der Berührungsfläche,
der Form und Größe der Elektroden sowie von den individuellen
physiologischen Eigenschaften des Menschen ab. Bei Gleichstrom gibt es keine
festlegbare Loslassschwelle, lediglich der Beginn und die Unterbrechung des Stroms
führen zu schmerzhaften und krampfartigen Muskelkontraktionen.

Schwelle des Herzkammerflimmerns

Minimalwert des Berührungsstroms, der Herzkammerflimmern bewirkt.
Die Schwelle für Herzkammerflimmern hängt sowohl von den physiologischen
Eigenschaften des Menschen (Aufbau des Körpers, Zustand der Herzfunktion) als
auch von den elektrischen Einflüssen (Einwirkungsdauer, Stromweg, Stromstärke)
ab. Die Kurven c1 bis c3 in Bild unten zeigen die Wahrscheinlichkeit des Herzkammerflimmerns auf.

 

Vulnerable Phase

weiter unten zeigt das Elektrokardiogramm (EKG) mit dem Bewegungsablauf eines
Herzschlags. Der Aufbau der T-Zacke wird als vulnerable Phase bezeichnet.
Sie überdeckt einen kleinen Teil (etwa 10 %) des Herzzyklusses, bei dem sich das
Herz in einem inhomogenen Zustand der Erregbarkeit befindet und Herz kammerflimmern
auftritt, wenn es durch einen Strom genügender Größe erregt wird.

1.7 Stromstärke und Einwirkdauer

Die über den menschlichen Körper fließenden Ströme dürfen – hinsichtlich
möglicher Schäden – nicht nur nach ihrer Stromstärke betrachtet werden;
gleichzeitig ist auch die Dauer des Stromflusses wichtig. Der in einem Muskel
(Nerven, Blutbahnen) fließende Strom ruft in diesem eine Kontraktion hervor,
wenn ein bestimmter Wert (Reizwert oder Schwellenwert genannt) überschritten
wird. Die Wirkungen des elektrischen Stroms auf den menschlichen Körper sind
nicht bei allen Menschen gleich (vergleiche Grenzwerte des Körperwiderstands).

Alle Aussagen hierüber sind deshalb nur als Mittelwerte zu betrachten. Die
mittleren unteren Grenzwerte (Schwellenwerte) nach Dr. Hauf, Freiburg, sind bei
Wechselstrom mit einer Frequenz von 50 Hz bis 60 Hz:
0,0045 mA Wahrnehmbarkeit mit der Zunge
1,2 mA Wahrnehmbarkeit mit den Fingern
6 mA Muskelverkrampfung bei Frauen, Loslassgrenze (let-go current)
9 mA Muskelverkrampfung bei Männern, Loslassgrenze (let-go current)
20 mA Verkrampfung der Atemmuskulatur
80 mA Herzkammerflimmern, wenn die Einwirkdauer länger als 1 s.

Zu den verschiedenen Bereichen, die in Bild unten (Wechselspannung von 15 Hz bis
100 Hz) und Bild weiter unten (Gleichspannung) dargestellt sind, ist zu bemerken:

Bereiche AC-1 und DC-1
Normalerweise sind keine Einwirkungen wahrnehmbar.

Bereiche AC-2 und DC-2
Normalerweise treten keine schädigenden physiologischen Wirkungen auf.

Bereiche AC-3 und DC-3

Im Bereich AC-3 ist mit Blutdrucksteigerung, Muskelverkrampfungen und
Atemnot zu rechnen. Außerdem sind reversible Herzrhythmusstörungen,
Vorhofflimmern, Herzkammerflimmern und einzelne Herzstillstände zu erwarten.

Diese Erscheinungen sind mit steigender Stromhöhe und
Durchströmungsdauer zunehmend.
Die Gefahr des Herzkammerflimmerns ist sehr gering.

Im Bereich DC-3 sind Blutdrucksteigerungen, reversible Herzrhythmusstörungen und
Brandverletzungen zu erwarten. Außerdem können Störungen der Bildung und
Weiterleitung der Impulse im Herzen auftreten.

Diese Erscheinungen sind mit steigender Stromhöhe und Durchströmungsdauer zunehmend.
Die Gefahr des Herzkammerflimmerns ist sehr gering.

Wirkungsbereiche von Körperströmen bei Wechselstrom –
Effektivwerte bei 15 Hz bis 100 Hz

(Quelle: DIN IEC/TS 60479-1 (VDE V 0140-479-1):2007-05)

 

Wirkungsbereiche von Körperströmen bei Gleichstrom

(Quelle: DIN IEC/TS 60479-1 (VDE V 0140-479-1):2007-05)

 

1.8 Verhalten bei elektrischen Unfällen

Obwohl bei einem Unfall in der Regel mit normalen Handlungen nicht immer
gerechnet werden kann, ist nach dem Gesetz jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.

Es soll dabei nicht verkannt werden, dass gerade bei elektrischen Unfällen
vielfältige Probleme auftreten.
Es gibt aber einige wichtige Regeln, die beachtet werden sollten:

a) Unterbrechen des Stroms
Abschalten des Stromkreises, evtl. Herbeiführen eines Kurzschlusses.
Bei Spannungen bis 1 000 V ist ein Wegziehen an den Kleidern oder
das Wegstoßen mit einer Holzlatte möglich.
Bei Spannungen über 1 000 V ist hiervon abzuraten.

b) Bergung des Verunfallten
Den Verunfallten aus dem Gefahrenbereich bringen.
Arzt verständigen lassen!
Prüfen, ob Atmung und Puls vorhanden sind.

c) Wiederbelebung einleiten
Wenn Atmung fehlt – Atemspende
(von Mund zu Nase oder von Mund zu Mund).
Wenn Puls fehlt – Herzdruckmassage.
Mit diesen Maßnahmen wird nur ein Notkreislauf aufgebaut –
das Gehirn wird durch das Blut weiter mit Sauerstoff versorgt.
Es sterben keine Gehirnzellen ab.
Um das Absterben der Gehirnzellen
(keine Regeneration) zu verhindern,
ist eine frühzeitige Beatmung unbedingt notwendig.
Amerikanische Wissenschaftler haben die mittlere Zerfallsgeschwindigkeit
der Gehirnzellen untersucht, die auftritt, wenn die Sauerstoffzufuhr unterbleibt.
Die dabei gefundene Funktion kann mit hinreichender Genauigkeit
der Überlebenschance gleichgesetzt werden (Bild unten).
Die künstliche Beatmung darf erst eingestellt werden,
wenn von einem Arzt der Tod festgestellt worden ist.
Bei der Herzdruckmassage (nur wenn Puls fehlt) soll etwa 70- bis 80-mal pro Minute gleichmäßig
mit dem Handballen das Brustbein nach innen gedrückt werden.

1.8 Überlebenschance in Abhängigkeit von der Zeit zwischen
Atemstillstand und Beginn der künstlichen Beatmung

1.9 Errichten elektrischer Anlagen

Die Errichtung elektrischer Anlagen ist eine qualifizierte und anspruchsvolle Aufgabe,
die von einem hierfür ausgebildeten Fachpersonal unter Verwendung von geeigneten Materialien ausgeführt werden muss.

Eine ausgebildete Fachkraft für die Errichtung der elektrischen Anlage
wird nach VDE 1000-10 Elektrofachkraft genannt.
Neben dem notwendigen Fachwissen und der beruflichen Erfahrung müssen diese
Elektrofachkräfte über aus reichende Kenntnisse der zugrunde liegenden Errichtungsbestimmungen verfügen.
Mit anderen Worten:
Eine Elektrofachkraft ist,
wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung,
Kenntnisse und Erfahrungen handwerklicher Art
durch Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann.

Die Elektrofachkraft ist definiert in folgenden Schriftstücken:

  • DIN EN 50110-1 (VDE 0105-1) in Verbindung mit DIN VDE 0105-100
    (VDE 0105-100)
  • DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10)
  • IEV 826-09-01
  • Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 (seit 01.05.2014 ist dies die DGUV Vorschrift 3)

Da die Definitionen für Elektrofachkräfte in Deutschland und
international voneinander abweichen,
werden nachfolgend die neuesten in Deutschland üblichen Festlegungen angegeben.
Siehe hierzu DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01
„Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“.

Die Norm gilt für folgende Aufgaben bzw. Tätigkeiten:

  • Planen, Projektieren, Konstruieren
  • Einsetzen von Arbeitskräften
    – Organisieren der Arbeiten
    – Festlegen der Arbeitsverfahren
    – Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte
    – Bekanntgeben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen
    – Hinweise auf besondere Gefahren
    – Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen
    – Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen
    – Durchführung notwendiger Schulungsmaßnahmen
    – Persönliche Schutzausrüstungen
  • Errichten
  • Prüfen
    – Besichtigen
    – Erproben
    – Messen
  • Betreiben
    – Inbetriebsetzen
    – Betätigen (Bedienen) (ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung
    von elektrischen Betriebsmitteln, die für Laienbenutzung vorgesehen sind)
    – Arbeiten
    – Instandhalten
  • Ändern

Hinsichtlich der Arbeitskräfte gelten folgende Begriffe

Verantwortliche Elektrofachkraft ist eine Person,
die die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.

Elektrofachkraft ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung,
Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen
die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Anmerkung:
Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden
(Quelle: DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)).

Neben der Elektrofachkraft kennen die technischen Regeln auch Fachkräfte,
die auch im Bereich der elektrischen Anlage tätig sein können, ohne
dass diese die strengen Anforderungen an Ausbildung und berufliche Kenntnisse erfüllen,
die bei einer Elektrofachraft vorausgesetzt werden.
Vor allem ist dies die sogenannte
Elektrotechnisch unterwiesene Person ( EuP).

Elektrotechnisch unterwiesene Person ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft
über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei
unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie
hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen
und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde
(Quelle: DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)).

Die eingangs genannten Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachkräften selbstständig,
von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von
Elektrofachkräften durchgeführt werden,
wobei den Tätigkeitsmerkmalen je nach Schwierigkeitsgrad entsprechend
abgestufte Qualifikationsmerkmale zuzuordnen sind.

Anmerkung:
In speziellen Normen,
z. B. DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100),
können weitere Festlegungen getroffen sein, welche Tätigkeiten auch von
elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden dürfen.

Ein Laie ist eine Person, die weder Elektrofachkraft noch
elektrotechnisch unterwiesene Person ist
(Quelle: DIN VDE 0105-100 Abschnitt 3.2.5).

Die Anforderung nach der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik zur Fachkraft
ist in der Regel durch den Abschluss einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen
Arbeitsgebiets der Elektrotechnik erfüllt:

a) Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/zur Gesellin
oder zum Facharbeiter/zur Facharbeiterin

b) Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin

c) Ausbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin

d) Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin

e) Ausbildung zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin, Bachelor oder Master.

Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils ist eine
verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich und grundsätzlich eine Ausbildung nach den Festlegungen b), c), d) oder e).

Für den Einsatz als Elektrofachkraft in einem begrenzten Teilgebiet der Elektrotechnik
darf im Ausnahmefall anstelle der fachlichen Ausbildung
(Festlegungen a) bis e)) auch eine mehrjährige Tätigkeit mit entsprechender Qualifizierung in
dem betreffenden Arbeitsgebiet treten.
Die Beurteilung der Qualifikation muss
durch eine verantwortliche Elektrofachkraft erfolgen.

Nach der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Neuanschluss und
dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
( Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 08.11.2006,
von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrats erlassen,
dürfen elektrische Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung
nur von Elektrotechnikern, die in das Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens
eingetragen sind, errichtet, erweitert, geändert und
instand gehalten werden.
Auch hier ist erwähnt, dass nur Materialien verwendet werden dürfen, die entsprechend dem in der
Europäischen Union gegebenen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
Die Einhaltung dieser Anforderung darf vermutet werden, wenn das Zeichen einer anerkannten
(akkreditierten) Prüfstelle vorhanden ist
(z. B. VDE-Zeichen oder GS-Zeichen).

Die Auswahl der elektrischen Betriebsmittel hat mit großer Sorgfalt,
auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestimmt, zu erfolgen.
Elektrische Betriebsmittel müssen den zutreffenden Europäischen Normen (EN oder HD) oder
nationalen harmonisierten Normen entsprechen.
Wenn keine Europäischen Normen existieren,
müssen die Betriebsmittel den zutreffenden nationalen Normen entsprechen.
In allen anderen Fällen sollte auf entsprechende IEC-Normen oder
entsprechende Normen eines anderen Landes verwiesen werden.

Im Fall des Fehlens anwendbarer Normen muss jedes elektrische Betriebsmittel
auf der Basis einer Übereinkunft zwischen dem Planer und dem
Errichter der elektrischen Anlage ausgewählt werden.

Elektrische Betriebsmittel müssen so ausgewählt werden, dass sie den Umgebungsbedingungen,
die charakteristisch für ihren Aufstellungs- oder Anwendungsort sind, und den Beanspruchungen,
denen sie ausgesetzt werden, sicher standhalten.

Alle Anforderungen sind in der Regel erfüllt, wenn beim Errichten von Niederspannungsanlagen
die Bestimmungen der Normenreihe DIN VDE 0100 eingehalten werden und ein ordnungsgemäßer Betrieb nach
DIN EN 50110-1 (VDE 0105-1) möglich ist.

Für Deutschland gilt hierfür DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100).

Wichtige Verbände und Institutionen haben zur Anwendung der Elektrizität
„Gemeinsame Erklärungen“ erarbeitet und herausgegeben.
Damit soll eine Sensibilisierung der Verbraucher und Anwender erreicht werden.
Sie sind hier als „Gemeinsame Erklärung“ abgedruckt in:

  • Gemeinsame Erklärung zur Verwendung und Einbau von Elektroinstallationsmaterial
  • Gemeinsame Erklärung zum sicheren Umgang mit Elektrizität
    und können im Internet nachgelesen werden.
Literatur: VDE 0100 und die Praxis – ISBN 978-3-8007-4344-5

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