DIN VDE 0100-701:2008-10

701.415.2

701.415.2 Zusätzlicher Schutz:

Zusätzlicher Schutzpotentialausgleich

Der folgende Text gilt zusätzlich:

In Gebäuden mit einem „Schutzpotentialausgleich über die
Haupterdungsschiene“ (früher: „Hauptpotentialausgleich“)
für die gesamte elektrische Anlage wird ein
zusätzlicher Schutzpotentialausgleich nicht gefordert.

ANMERKUNG
In Fällen, in denen in einem Gebäude ein „Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene“
nicht durchgeführt worden ist, wird empfohlen,
den „Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene“ nachzurüsten.

In Fällen, in denen in einem Gebäude ein „Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene“
nicht durchgeführt worden ist, müssen die folgenden fremden leitfähigen Teile,
die in Räume mit Badewanne oder Dusche hineinführen,
in den zusätzlichen Schutzpotentialausgleich einbezogen werden:

– Teile von Frischwasserversorgungen und Abwassersystemen;
– Teile von Heizungssystemen und Klimaanlagen;
– Teile von Gasversorgungssystemen.

Die Schutzleiter zu den Körpern und die vorgenannten fremden leitfähigen Teile,
die sich innerhalb des Raumes mit Badewanne oder Dusche befinden,
müssen miteinander zum Zwecke des
zusätzlichen Schutzpotentialausgleichs elektrisch verbunden werden.

ANMERKUNG
Die Verbindung mit den Schutzleitern sollte an der Schutzleiterschiene im Installationsverteiler oder
an der Haupterdungsschiene, je nachdem, welche Verbindung kürzer ist,
über einen separaten Schutzpotentialausgleichsleiter durchgeführt werden.

Der zusätzliche Schutzpotentialausgleich darf außerhalb oder
innerhalb der Räume mit Badewanne oder
Dusche errichtet werden, vorzugsweise in der Nähe der Stelle,
an der fremde leitfähige Teile in solche Räume eingeführt werden.

Der Querschnitt dieser zusätzlichen Schutzpotentialausgleichsleiter muss den
Anforderungen an Schutzleiter nach 543.1.3 von DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2007-06 entsprechen.

ANMERKUNG
Somit muss der Querschnitt dieser zusätzlichen Schutzpotentialausgleichsleiter z. B.
mindestens 2,5 mm2 Cu bei geschützter Verlegung und
mindestens 4 mm2 Cu bei ungeschützter Verlegung betragen.

Für kunststoffumhüllte Metallrohre wird der zusätzliche Schutzpotentialausgleich nicht gefordert,
wenn sie

• in Räumen mit Badewanne oder Dusche nicht berührt werden können und
• nicht mit solchen berührbaren, leitfähigen Teilen verbunden sind, welche selbst nicht in den
zusätzlichen Schutzpotentialausgleich einbezogen sind.

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