DGUV-Vorschrift 3

DGUV Vorschrift 3 – § 5

 

Prüfungen

(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

1. vor der ersten Inbetriebnahme und
nach einer Änderung oder Instandsetzung
vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
und

2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen,
dass entstehende Mängel,
mit denen gerechnet werden muss,
rechtzeitig festgestellt werden.

(2)
Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden
elektrotechnischen Regeln
zu beachten.

(3)
Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft
ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

(4)
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder
Errichter bestätigt wird,
dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den
Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
entsprechend beschaffen sind.

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